Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz -JArbSchG-)

Geltungsbereich (§ 1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind in der Berufsausbildung, als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind und in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. Dieses Gesetz gilt nicht 1. für gelegentliche geringfügige Hilfeleistungen soweit sie aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe oder zur Eingliederung Behinderter erbracht werden und 2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

Beschäftigung von Kindern (§§ 2 - 7) Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Kind ist, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht von derzeit neun Schuljahren unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot gelten für Kinder 1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht und in Erfüllung einer richterlichen Weisung, 2. soweit das Kind über 13 Jahre alt sowie die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist, die Einwilligung des Personensorgeberechtigten vorliegt, der Schulbesuch nicht negativ beeinflusst wird und weitere Jugendarbeitsschutzbestimmungen Beachtung finden: nicht mehr als zwei Stunden täglich und 10 Stunden wöchentlich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich und 15 Stunden wöchentlich, nicht vor und während des Unterrichts und nicht zwischen 18 Uhr und 8 Uhr, 3. mit Bewilligung des Amtes für Arbeitsschutz unter bestimmten Voraussetzungen für Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Rundfunk und Fernsehen sowie bei Film- und Fotoaufnahmen. Zusätzlich dürfen Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht noch unterliegen, für 4 Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien eine Beschäftigung entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen ausüben.

Arbeitszeit – Schichtzeit (§§ 8, 12, 15) Die Arbeitszeit von Jugendlichen darf grundsätzlich 40 Stunden wöchentlich und 8 Stunden täglich nicht überschreiten. Sie darf auf 8,5 Stunden an Werktagen verlängert werden, wenn sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche verkürzt wird. In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit bis zu 9 Stunden täglich und bis zu 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Die Schichtzeit - das ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen - darf grundsätzlich höchstens 10 Stunden, 8 Stunden im Bergbau unter Tage und höchstens 11 Stunden im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen betragen. Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.

Ruhepausen – Freizeit – Urlaub (§§ 11, 13, 19) Jedem Jugendlichen sind Ruhepausen wie folgt zu gewähren: bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 60 Minuten. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten. Lage der Ruhepausen: frühestens 1 Stunde nach Beginn der Arbeitszeit, spätestens nach 4,5 Stunden bis 1 Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Jugendlichen bis zum nächsten Arbeitsbeginn eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Für jedes Kalenderjahr ist Jugendlichen ein bezahlter Erholungsurlaub wie folgt zu gewähren: mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Berufsschule und Prüfungen (§§ 9, 10) Jugendliche sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von jeglicher Beschäftigung freizustellen. Sie dürfen nicht beschäftigt werden vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht, einmal in der Woche an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. Jugendliche sind weiter freizustellen für die Teilnahme an Prüfungen und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Ein Entgeltausfall darf in keinem Falle eintreten. Auch über 18 Jahre alte Personen, die noch berufsschulpflichtig sind, dürfen nicht vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht beschäftigt werden.

Nachtruhe (§ 14) Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Abweichend davon dürfen Jugendliche über 16 Jahre im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr und Jugendliche über 17 Jahre in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden. Nach vorheriger Anzeige an das Amt für Arbeitsschutz dürfen Jugendliche über 16 Jahre in mehrschichtigen Betrieben ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr, in Betrieben, in denen die tägliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, bis 21 Uhr beschäftigt werden, wenn hierdurch unnötige Wartezeiten vermieden werden können. Das Amt für Arbeitsschutz kann auf Antrag genehmigen, dass Jugendliche bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Nach Beendigung solcher Tätigkeiten dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.

Samstagsruhe (§ 16) An Samstagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Abweichend davon ist die Beschäftigung an Samstagen zulässig in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr, im Verkehrswesen, in der Landwirtschaft und Tierhaltung, im Familienhaushalt, im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk und Fernsehen, auf Ton- und Bildträger und bei Film- und Fotoaufnahmen, bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, beim Sport, im ärztlichen Notdienst, in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Werden Jugendliche an Samstagen beschäftigt, ist die 5-Tage-Woche dadurch sicherzustellen, dass an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche eine Freistellung von der Arbeit erfolgt.

Sonntagsruhe – Feiertagsruhe (§§ 17, 18) An Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Abweichend davon ist die Beschäftigung zulässig in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen, im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist, im Schaustellergewerbe, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk und Fernsehen, beim Sport, im ärztlichen Notdienst, im Gaststättengewerbe. Jeder 2. Sonntag soll, mindestens 2 Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Die 5-Tage-Woche ist stets durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag sicherzustellen. Am 24. und 31. Dezember dürfen Jugendliche nicht nach 14 Uhr, am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai überhaupt nicht beschäftigt werden.

Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen (§ 22) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, 1.die ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, 2.bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, 3.bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen und Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind, 4.die mit Unfallgefahren verbunden sind, 5.bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, 6.bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Abweichend davon dürfen Jugendliche nur mit Arbeiten der Nrn. 3-6 beschäftigt werden, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist, der Luftgrenzwert bei Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes unterschritten wird, sie nur wenig bedenklichen biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.

Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen (§§ 23, 24) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1.mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2.in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit den vorstehenden Arbeiten beschäftigt werden, mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird. Abweichend davon dürfen Jugendliche nach Nr. 2 beschäftigt werden soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist oder wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. Ferner dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden. Nur Jugendliche über 16 Jahre dürfen unter bestimmten Voraussetzungen unter Tage arbeiten.

Gesundheitliche Betreuung (§§ 32 – 35, 39, 43, 44) Erstuntersuchung Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf erst beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt seiner Wahl untersucht worden ist und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Erste Nachuntersuchung Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist. Weitere Nachuntersuchungen Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen. Angeordnete Untersuchungen Unter bestimmten Voraussetzungen kann vom Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung angeordnet werden. Auch eine Ergänzungsuntersuchung kann der Arzt durch einen anderen Arzt oder Zahnarzt veranlassen, wenn er den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur durch eine solche Untersuchung zu beurteilen vermag. Für die Durchführung aller Untersuchungen hat der Arbeitgeber den Jugendlichen von der Arbeit ohne Entgeltausfall freizustellen. Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land. Entsprechende Untersuchungsberechtigungsscheine sind bei den jeweils zuständigen Meldebehörden zu erhalten. Jeder Arzt hat nach der Durchführung der Untersuchungen den Personensorgeberechtigten und den Arbeitgeber über die Ergebnisse bzw. möglichen Gefährdungen durch bestimmte Arbeiten zu informieren. Die genannten Vorschriften zur gesundheitlichen Betreuung gelten nicht für Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Pflichten des Arbeitgebers (§§ 25, 28 – 31, 47 – 49) Personen, die wegen bestimmter Delikte rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen. Dies gilt auch für Personen, die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dreimal mit einer Geldbuße belegt worden sind. Jeder Arbeitgeber, der Jugendliche beschäftigt, hat vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen zu beurteilen, hat bei der Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte sowie bei der Regelung der Beschäftigung alle Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind, hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen über alle Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb zu unterweisen und dies mindestens halbjährlich zu wiederholen, hat Jugendlichen, die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen worden sind, eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen und ihnen im Falle der Erkrankung Pflege und ärztliche Betreuung zuteil werden zu lassen, muss sie vor körperlicher Misshandlung und vor sittlicher Gefährdung schützen und darf Jugendlichen unter 16 Jahre keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren geben, hat einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift des zuständigen Amtes für Arbeitsschutz im Betrieb auszulegen oder auszuhängen, hat, wenn mindestens drei Jugendliche im Betrieb tätig sind, einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen, hat ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten Jugendlichen mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift zu führen, in dem das Datum des Beginns der Beschäftigung enthalten ist.

Tariföffnungsklausel (§ 21 a) Durch Tarifvertrag können in bestimmtem Umfang abweichende Regelungen von den Bestimmungen über die Arbeitszeiten, Schichtzeiten, Ruhepausen sowie über die Samstagsarbeit und über den Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags kann auch ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber die tarifvertragliche Regelung durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung mit dem Jugendlichen, übernehmen.

Aufsicht (§§ 50 - 54, 58, 59) Die Aufsicht über die Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der einschlägigen Rechtsverordnungen obliegt den Ämtern für Arbeitsschutz, in Bergbaubetrieben den Bergämtern. Der Aufsichtsbehörde sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben zu machen sowie Verzeichnisse und Unterlagen vorzulegen. Die Ämter für Arbeitsschutz sind berechtigt, die Arbeitsstätten Jugendlicher zu besichtigen, haben schwer wiegende Verstöße gegen das Gesetz der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer und jeweils in Abdruck dem Arbeitsamt mitzuteilen, können unter bestimmten Voraussetzungen befristete Ausnahmen bewilligen und sind über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder durch die ausstellende Behörde zu unterrichten. Strafen und Bußgelder Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Jugend-arbeitsschutzgesetzes verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro belegt werden. Vorsätzliche Verstöße, durch die Kinder oder Jugendliche in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet werden, können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Das Gleiche gilt, wer Verstöße beharrlich wiederholt. Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, kann mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft werden. Ein Bußgeldkatalog trägt dazu bei, dass die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bundesgebiet einheitlich gehandhabt wird.